Befristung - Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang
Leitsatz
Die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen unterliegt nicht der Befristungskontrolle nach den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, sondern der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang erfordert jedoch zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 BGB Umstände, die die Befristung eines über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang liegt in der Regel vor, wenn sich das Erhöhungsvolumen auf mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft.
Fundstelle(n): BB 2016 S. 1716 Nr. 29 BB 2016 S. 1787 Nr. 30 DB 2016 S. 1881 Nr. 32 DB 2016 S. 7 Nr. 26 DStR 2016 S. 14 Nr. 29 NJW 2016 S. 10 Nr. 29 NJW 2016 S. 3050 Nr. 41 ZAAAF-77033