Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - VI ZR 50/15

Gesetze: § 249 Abs 1 BGB, § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 254 Abs 2 BGB, § 287 ZPO, § 1 JVEG, §§ 1ff JVEG

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Sachverständigenbeauftragung und der Plausibilität der Vergütungsforderung; tatrichterliche Schätzung ersatzfähiger Sachverständigenkosten

Leitsatz

1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

2. Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise.

3. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heranzieht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:260416UVIZR50.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 3092 Nr. 42
NJW 2016 S. 8 Nr. 29
EAAAF-77040

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank