Anordnung des Schutzschirmverfahrens für eine insolvente GmbH: Begründung von Masseverbindlichkeiten durch die allgemein ermächtigte Schuldnerin hinsichtlich der Bruttolohnansprüche ihrer Arbeitnehmer einschließlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung; Voraussetzungen der Umqualifizierung der als Masseverbindlichkeiten geltenden Forderungen in Insolvenzforderungen
Leitsatz
1. Hat das Insolvenzgericht im Schutzschirmverfahren nach § 270b Abs. 3 InsO allgemein angeordnet, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet, hat dieser kein Wahlrecht. Die Begründung von Masseverbindlichkeiten richtet sich dann nach den gesetzlichen Vorschriften, die für den starken vorläufigen Insolvenzverwalter gelten.
2. Nimmt der allgemein nach § 270b Abs. 3 InsO ermächtigte Schuldner die Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmer aus schon bestehenden Arbeitsverhältnissen in Anspruch, begründet er wegen des Bruttolohnanspruchs des Arbeitnehmers Masseverbindlichkeiten; Masseverbindlichkeiten sind auch die Ansprüche auf Zahlung der Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung.
3. Auf die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den nach § 270b Abs. 3 InsO allgemein ermächtigten Schuldner findet § 55 Abs. 3 InsO entsprechende Anwendung.
4. Eine Umqualifizierung der nach § 55 Abs. 2 InsO als Masseverbindlichkeit geltenden Forderungen in Insolvenzforderungen nach § 55 Abs. 3 InsO setzt voraus, dass der Schuldner die Forderungen noch nicht erfüllt hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:160616UIXZR114.15.0
Fundstelle(n): BB 2016 S. 1665 Nr. 29 BB 2016 S. 1806 Nr. 31 DB 2016 S. 1567 Nr. 26 DB 2016 S. 7 Nr. 26 NJW 2016 S. 2572 Nr. 35 WM 2016 S. 1310 Nr. 27 ZIP 2016 S. 1295 Nr. 27 YAAAF-77068