(Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 - Berechnung der Höchsteinkommensgrenze - Bereinigung bzw Aufteilung der Unterkunftskosten nach dem Kopfteilprinzip bzw nach dem im Existenzminimumbericht genannten Verhältnis - Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens - nachträglicher Antrag auf Wohngeld - Beiladung der Wohngeldstelle)
Leitsatz
Die Aufteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Prüfung des Kinderzuschlags erfolgt nur für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung, hinsichtlich der anderen Haushaltsmitglieder jedoch nach Kopfteilen.