Keine Gewinnschätzung nach § 64 Abs. 5 AO bei Verwertung von Edelmetallen
Leitsatz
1. Es ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, dass der Tatbestand des § 64 Abs. 5 AO nur die Verwertung von Altmaterial erfasst, das wie bei Altkleidern, Altpapier und Schrott nur noch einen Altmaterialwert und keinen Gebrauchtwert hat (vgl. ). Das ist bei Edelmetallen nicht der Fall.
2. Für einen Vereinfachungszweck durch pauschale Berücksichtigung des Sammelaufwands für regelmäßig ehrenamtliche Hilfskräfte besteht im Übrigen kein Raum, wenn ein Dienstleister sammelt, der seine Kosten durch einen Abzug pro Gramm Gold verrechnet.
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1252 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2016 S. 604 IAAAF-77189