Gesetze: § 33b Abs 4 S 2 Nr 3 BVG, § 33b Abs 4 S 4 BVG, § 33b Abs 4 S 1 BVG, § 33b Abs 1 S 1 BVG, § 45 Abs 3 S 1 Buchst d BVG, § 33b Nr 14 BVGVwV, § 45 Nr 1 BVGVwV, § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG, Kap A18.3 Abs 2 DA-KG 2014, SGB 9, § 163 SGG, Art 3 Abs 1 GG
(Soziales Entschädigungsrecht - Kinderzuschlag nach § 33b BVG - Außerstande-Sein zum Selbstunterhalt spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahrs - keine zwingende Vermutung bei Schwerbehinderung und Merkzeichen H - Verneinung bei erfolgreicher Ausbildung und jahrelanger Erwerbstätigkeit - Unterschied zum steuerrechtlichen Kindergeld - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz)
Leitsatz
1. Für den Anspruch auf Kinderzuschlag im Versorgungsrecht muss das behinderte Kind des Versorgungsempfängers wegen der Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahrs zum Selbstunterhalt außerstande sein.
2. Allein die Zuerkennung des Merkzeichens "H" und das Vorliegen einer Schwerbehinderung genügen insoweit nicht, wenn das Kind trotzdem erfolgreich eine Ausbildung durchläuft und jahrelang eine Erwerbstätigkeit ausübt.