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BSG Urteil v. - B 4 AS 18/15 R

Gesetze: § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 47 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 10, § 16a Abs 1 S 1 SGB 2 vom , § 16a Abs 1 S 2 Nr 4 SGB 2 vom , § 16a Abs 2 SGB 2 vom , § 66 Abs 1 SGB 2 vom , § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 2 vom , § 330 Abs 3 S 1 SGB 3, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 SGB 10, § 16a Abs 7 S 3 SGB 2 vom , § 16e Abs 7 S 3 SGB 2 vom

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Beschäftigungsförderung - Widerruf der Bewilligung - zweckwidrige Verwendung der Leistung - fehlerhafte Ermessensausübung - Nichtberücksichtigung mündlicher Zusagen - Aufhebung der Bewilligung wegen Änderung der Verhältnisse - wesentliche Änderung - Nichtzahlung des Arbeitsentgelts an den Arbeitnehmer

Leitsatz

1. Der Beschäftigungszuschuss kann nicht allein wegen einer (vorübergehenden) Nichtzahlung von Arbeitsentgelt aufgehoben werden, weil es insofern an einer wesentlichen Änderung fehlt.

2. Stützt sich das beklagte Jobcenter für den Widerruf der Bewilligung eines Beschäftigungszuschusses auf eine zweckwidrige Verwendung der Arbeitgeberleistungen, müssen bei seiner Ermessensentscheidung auch mündliche Zusagen zu einer vorübergehenden weiteren Förderung bis zu einem Trägerwechsel berücksichtigt werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2016:170316UB4AS1815R0

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2016 S. 2485
StuB-Bilanzreport Nr. 8/2017 S. 332
NAAAF-77559

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