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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 2 SO 1273/16

Gesetze: SGB XII § 19 Abs. 6; SGB XII § 61; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8

Leitsatz

Leitsatz:

Steht das vorhandene und grundsätzlich verwertbare Vermögen zum Zeitpunkt des Sozialhilfebedarfs auf Grund einer Willensentscheidung des zur Verwertung Verpflichteten noch nicht als "bereite Mittel" zur Verfügung, ist die Berücksichtigung des Vermögens zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.

Fundstelle(n):
VAAAF-77591

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