Wettbewerbsverstoß eines Internet-Versandhändlers: Angabe einer Mehrwertdienstenummer als Kommunikationsweg im Impressum des Telemediendiensteanbieters - Mehrwertdienstenummer
Leitsatz
Mehrwertdienstenummer
1. Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.
2. Die Informationspflichten nach der Richtlinie 2000/31/EG und nach der Richtlinie 2011/83/EU bestehen im Grundsatz unabhängig voneinander.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:250216UIZR238.14.0
Fundstelle(n): BB 2016 S. 1665 Nr. 29 BB 2016 S. 1872 Nr. 32 DB 2016 S. 6 Nr. 28 UAAAF-77629