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BFH Beschluss v. - I B 99/14

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 76 Abs. 2, FGO § 81, FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, FGO § 96 Abs. 2, GG Art. 103 Abs. 1, GKG § 63 Abs. 3 Satz 1

Geltendmachung von Verfahrensmängeln; Beweiserhebung und Beweiswürdigung; richterliche Hinweispflicht; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Änderung der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz durch den BFH

Leitsatz

1. Ergeben sich die einen angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen bereits aus dem Urteil selbst, ist ihre Angabe in der Beschwerdeschrift nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 267/01 und vom VII B 183/99).

2. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen regelmäßig dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahe zu legen (vgl. BFH-Rechtsprechung).

3. Eine Behauptung eines Beteiligten darf nicht schon deshalb als unerheblich behandelt werden, weil sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Wenn der gegnerische Prozessbeteiligte dieser Vermutung aber mit einer plausiblen Darstellung entgegentritt, ist es für eine substantiierte Tatsachenbehauptung erforderlich, sich hiermit auseinanderzusetzen und greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die gegen die Sachdarstellung der Gegenseite sprechen (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 132/00 und vom I B 77/07).

4. Der an den fachkundig vertretenen Beteiligten erteilte Hinweis des FG, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nicht hinreichend bezeichnet sein könnten, genügt der richterlichen Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) und begründet keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.

5. Die Befugnis des BFH, als Rechtsmittelinstanz die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG), besteht, wenn das Verfahren wegen der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision schwebt (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV B 33/00 und vom V S 3/88). Die Änderungsbefugnis besteht jedoch nicht mehr nach der Erledigung der Hauptsache.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1282 Nr. 9
HAAAF-77655

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