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BFH Beschluss v. - V B 20/16

Gesetze: UStG § 27 Abs. 19, UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1, UStG § 13b, UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, GG Art. 20 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, AO § 176, GG Art. 2 Abs. 1

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG für die Besteuerungszeiträume 2010 und 2011; Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen

Leitsatz

1. Für die Besteuerungszeiträume 2010 und 2011 bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG (vgl. ).

2. Darüber hinaus ist für die Besteuerungszeiträume 2010 und 2011 ernstlich zweifelhaft, ob der in der Person des Bauleistenden begründete Steueranspruch entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG bereits in diesen Jahren uneinbringlich geworden sein könnte. Zumindest zweifelhaft ist, ob das Finanzamt zu einer Erstattung an den Bauträger auch dann verpflichtet ist, wenn der Bauträger den auf den Leistungsbezug entfallenden Steueranteil nicht an seinen Vertragspartner gezahlt hat (vgl. ).

3. Es ist nicht danach zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger die vom Bauleistenden bezogenen Leistungen für Bauträgertätigkeiten oder für Bestandsimmobilien verwendet hat. Auch bei einer Verwendung für Bestandsimmobilien ist ernstlich zweifelhaft, ob das Finanzamt entgegen der früheren Verwaltungsauffassung in Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2008 und Abschn. 13b.3. Abs. 8 UStAE 2011/2012/2013 eine Besteuerung der Leistung beim Bauleistenden verlangen kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1308 Nr. 9
BAAAF-77657

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