Zivilprozesskosten (hier: Ehescheidung und Versorgungsausgleich) als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Mit dem Gerichtsverfahren verbundene Kosten für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich sind als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG in der bis einschließlich 2012 anzuwendenden Fassung abziehbar.
2. Kosten für außerhalb des so genannten Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1270 Nr. 9 EStB 2016 S. 334 Nr. 9 LAAAF-77658