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BFH Urteil v. - IX R 1/15

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 10e Abs. 6, EStG § 12, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 24b, EStG § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1, EStG § 33, EStG § 52 Abs. 40 Satz 6, EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, FGO § 96 Abs. 1, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 136 Abs. 1 Satz 3

Vergebliche Aufwendungen für den gescheiterten Erwerb einer Immobilie als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar; Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

1. Aufwendungen, die anfallen, bevor Einnahmen erzielt werden, können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist.

2. Die (vorab entstandenen) Aufwendungen können als vergeblicher Aufwand selbst dann abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht.

3. Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1261 Nr. 9
MAAAF-77662

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