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Bayerisches Landesamt für
Steuern - S 0335.1.1-4/2 St42
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen
Inhaltsverzeichnis
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1. | Allgemeine Grundsätze zur Schätzung bei der Nichtabgabe von Steuererklärungen
| 1 | |
2. | Berücksichtigung bereits bekannter Sachverhalte (e-Daten)
| 2 | |
3. | Abfrage im Erhebungsspeicher/Kontaktaufnahme mit der Vollstreckungsstelle vor Durchführung der Schätzung
| 3 | |
4. | Schätzungen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
| 3 | |
5. | Dokumentation der Schätzung
| 4 | |
6. | Einspruch gegen Schätzungsbescheid
| 4 | |
7. | Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer
| 5 | |
a. | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
| 5 | |
b. | Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit
| 5 | |
c. | Einkünfte aus Kapitalvermögen
| 5 | |
8. | Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Umsatzsteuer
| 6 |
1. Allgemeine Grundsätze zur Schätzung bei der Nichtabgabe von Steuererklärungen
Das Finanzamt hat zu schätzen, soweit es die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine Schätzung soll in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse sollen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Ziel der Schätzung ist es deshalb, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (, BStBl 1993 II S. 594). Dabei ist das Finanzamt grundsätzlich ge...