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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 3 RS 2/12

Gesetze: AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; 2. DB § 1 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Im VEB Ingenieurbetrieb Plast- und Elastverarbeitung hat keine Massenproduktion als Hauptzweck stattgefunden.

2. Die Zahlung von Jahresendprämien war von einer Vielzahl verschiedener Faktoren abhängig. Zur Glaubhaftmachung reicht es beim Fehlen sonstiger Belege oder Unterlagen nicht aus, wenn frühere Kollegen vom Kläger vorgefertigte Erklärungen über angeblich erhaltene Jahresendprämien unterschreiben, ohne dass sie sich noch an die Umstände der Zahlungen erinnern können. Eine Schätzung hält der Senat nicht für möglich.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
QAAAF-78154

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