Keine Anhörungsrüge bei Rüge gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung
Leitsatz
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren der Revisionszulassung kann nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der Bundesfinanzhof ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. ).
2. Hat sich der Senat mit der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geäußerten Rechtsansicht befasst und wiederholt der Kläger seine Ausführungen im Rahmen der Anhörungsrüge, macht er damit keinen Gehörsverstoß geltend, sondern wendet sich gegen die materielle Richtigkeit der Senatsentscheidung.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1290 Nr. 9 CAAAF-78176