Keine Besorgnis der Befangenheit des Richters bei einer angeblich rechtsfehlerhaften Entscheidung in einem Parallelverfahren; Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers zur Bezeichnung des Klägers
Leitsatz
1. Eine angeblich rechtsfehlerhafte Entscheidung in einem Parallelverfahren begründet grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit des Richters (vgl. ).
2. Zur Bezeichnung des Klägers (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) gehört vorbehaltlich besonderer Umstände die Angabe des tatsächlichen Wohnorts als ladungsfähiger Anschrift, und zwar auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (vgl. BFH-Rechtsprechung).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1289 Nr. 9 MAAAF-78177