Einreihung einer Kniegelenkbandage in die Pos. 9021; Vorliegen einer Divergenz
Leitsatz
1. Die Voraussetzungen für die Einreihung einer Kniegelenkbandage in die Pos. 9021 ist durch den EuGH geklärt (vgl. Urteil vom C-260/00 bis C-263/00; EU:C:2002:637). Die Entscheidung des EuGH ist für die nationalen Gerichte bindend. Einer erneuten Klärung dieser Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren bedarf es nicht.
2. Eine Divergenz zu anderen FG-Entscheidungen liegt nicht vor, wenn die Entscheidung u.a. auf unterschiedlichen Beschaffenheitsmerkmalen der Waren geschuldeten abweichenden Beweiswürdigungen beruhen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1316 Nr. 9 GAAAF-78179