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OFD Nordrhein-Westfalen - akt. Kurzinfo Lst Nr. 3/2015

Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG

Bezug:

Der BFH hat in den nunmehr zur Veröffentlichung im BStBl 2013 II anstehenden Grundsatzentscheidungen (drei , und sowie ein ) klarstellende Aussagen im Hinblick auf die Auslegung der Rechtsnorm getroffen. Unter die Pauschalierungsvorschrift fallen demnach nur Zuwendungen, die (beim Empfänger) einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind. Damit widersprach der BFH gerade der in Bezug auf die pauschalierende Abgeltung von Sachzuwendungen an Dritte (§ 37b Abs. 1 EStG) gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass § 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründe, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebung der Einkommensteuer zur Wahl stelle.

Im Hinblick auf die pauschalierende Abgeltung von zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgegebenen Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG) ergeben sich im Ergebnis keine Änderungen durch die Rechtsprechung.

Die Finanzverwaltung hat auf diese, die bisherige Anwendung des § 37b EStG z. T. einschränkenden Entscheidungen des BFH reagiert und das Einführungsschreiben vom ( BStBl 2008 I S. 566) unter Berücksi...BStBl 2015 I S. 468

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