Wettbewerbsverstoß: Gemeinschaftsrechtliche Bestimmung über die Angabe der Energieeffizienzklasse als Marktverhaltensregelung; Angabe der Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Fernsehgerätemodells auf einer mit der preisbezogenen Werbung verlinkten Internetseite - Energieeffizienzklasse
Leitsatz
Energieeffizienzklasse
1. Die Bestimmung des Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar.
2. Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Fernsehgerätemodells muss nach Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden. Vielmehr genügt es grundsätzlich, wenn die Energieeffizienzklasse auf einer Internetseite angegeben wird, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht ist und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienzklasse zu erkennen ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:040216UIZR181.14.0
Fundstelle(n): BB 2016 S. 1729 Nr. 30 DB 2016 S. 7 Nr. 30 NJW-RR 2016 S. 1379 Nr. 22 XAAAF-78545