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BGH Urteil v. - I ZR 245/14

Gesetze: § 254 Abs 2 S 1 BGB, § 139 Abs 1 S 2 ZPO, § 139 Abs 2 ZPO, § 435 HGB, Art 17 Abs 1 CMR, Art 29 CMR

Frachtführerhaftung: Unterlassener Hinweis des Versenders auf den die Obergrenze übersteigenden Wert der Sendung bei Verbotsgut; Hinweispflichten bei der Beiziehung von Akten zum Zwecke der Verwertung von Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises

Leitsatz

1. Unterlässt der Versender bei Verbotsgut den Hinweis auf den die Obergrenze übersteigenden Wert der Sendung, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der unterlassene Hinweis für den Schadenseintritt nicht mitursächlich gewesen ist.

2. Durch den im Sitzungsprotokoll enthaltenen Hinweis allein, beigezogene Akten hätten vorgelegen und seien Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, wird nicht deutlich, dass das Gericht in diesen Akten enthaltene protokollierte Angaben eines Zeugen zum Zwecke des Urkundenbeweises verwerten will.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:030316UIZR245.14.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 10 Nr. 31
NJW-RR 2016 S. 957 Nr. 15
WM 2017 S. 639 Nr. 13
HAAAF-78546

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