(Insolvenzeröffnungsverfahren: Nachweis der Forderung als Eröffnungsgrund bei auf die Übernahme der persönlichen Haftung des Schuldners für einen Grundschuldbetrag gestütztem Eröffnungsantrag des Gläubigers)
Leitsatz
Stützt ein Gläubiger seinen Eröffnungsantrag auf die Übernahme der persönlichen Haftung des Schuldners für einen Grundschuldbetrag und bildet diese Forderung zugleich den Insolvenzgrund, wird die Forderung durch die Vorlage einer vollstreckbaren Urkunde bewiesen. Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels können regelmäßig nur in den für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:230616BIXZB18.15.0
Fundstelle(n): DB 2016 S. 1929 Nr. 33 DB 2016 S. 7 Nr. 30 NJW 2016 S. 9 Nr. 32 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2016 S. 2328 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2017 S. 208 WM 2016 S. 1461 Nr. 30 ZIP 2016 S. 1447 Nr. 30 SAAAF-78590