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BFH Beschluss v. - X B 134/15

Gesetze: FGO § 93 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Erörterungspflicht des Gerichts

Leitsatz

Das Finanzgericht kommt seiner Pflicht zur Erörterung nach § 93 Abs. 1 FGO bereits dann nach, wenn es seine auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhende Rechtsansicht darlegt. Es muss nicht die einzelnen Aktenzeichen der BFH-Urteile nennen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1286 Nr. 9
PAAAF-78685

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