Kein Vertretungszwang für eine Beschwerde des Kostenschuldners gegen BFH-Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz
Leitsatz
1. Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO gilt nicht für eine Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des BFH, mit dem über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entschieden wurde.
2. Die Entscheidung über eine Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des BFH, mit dem über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entschieden worden ist, ergeht durch den Senat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn der Senat bereits über die Erinnerung mit drei Richtern entschieden hatte.
3. Eine Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des BFH, mit dem über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entschieden wurde, ist unzulässig.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1302 Nr. 9 DAAAF-78689