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BFH Beschluss v. - V B 123/15

Gesetze: AO § 52 Abs. 1 Satz 1, AO § 52 Abs. 2 Nr. 5, AO § 55 Abs. 1, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 128 Abs. 3, FGO § 114 Abs. 1

Stiftung zur Bewahrung und Förderung von bildender Kunst bei maßgeblichem Eigeninteresse des Stifters nicht gemeinnützig; Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. von § 114 Abs. 1 FGO (hier: begehrte vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit)

Leitsatz

1. Eine Körperschaft handelt selbstlos, wenn sie weder selbst noch zugunsten ihrer Mitglieder eigennützige oder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.

2. Selbstlosigkeit in diesem Sinne ist nicht gegeben, wenn die Würdigung der Umstände im Einzelfall ergibt, dass der Gründer einer Stiftung zur Bewahrung und Förderung von bildender Kunst maßgeblich sein Eigeninteresse am Sammeln und am Besitz von Kunstgegenständen verfolgt.

3. Aus der bloßen Zulassung der Revision durch das FG ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2016 S. 322 Nr. 11
BFH/NV 2016 S. 1253 Nr. 9
DStR 2016 S. 2673 Nr. 46
DStR 2017 S. 2579 Nr. 48
DStZ 2016 S. 641 Nr. 17
ErbBstg 2016 S. 225 Nr. 9
EAAAF-78693

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