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BGH Urteil v. - VIII ZR 134/15

Gesetze: § 323 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 348 BGB, § 434 Abs 1 BGB, § 437 Nr 2 BGB, § 459 Abs 1 aF BGB

Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs: Sachmangelbegriff nach neuem Recht; Bestehen einer Herstellergarantie als Beschaffenheitsmerkmal

Leitsatz

1. Der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz an die Stelle des § 459 BGB aF getretene § 434 BGB geht von einem wesentlich weiteren Sachmangelbegriff aus, so dass auf diese Vorschrift die enge Beschaffenheitsdefinition des § 459 Abs. 1 BGB aF nicht mehr angewendet werden kann.

2. Als Beschaffenheit einer Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB sind sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (Anschluss an , NJW 2013, 1948 Rn. 15 und vom , V ZR 25/12, NJW 2013, 1671 Rn. 10; Fortführung des Senatsbeschlusses vom , VIII ZR 335/13, juris Rn. 17).

3. Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug stellt in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, so dass dessen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift - einen Sachmangel begründet (Abgrenzung zum Senatsurteil vom , VIII ZR 114/95, BGHZ 132, 320, 324 ff.).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:150616UVIIIZR134.15.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1474 Nr. 25
NJW 2016 S. 2874 Nr. 39
NJW 2016 S. 8 Nr. 33
NWB-Eilnachricht Nr. 27/2016 S. 2020
WM 2017 S. 241 Nr. 5
ZIP 2016 S. 49 Nr. 25
QAAAF-78971

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