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BGH Urteil v. - VI ZR 403/14

Gesetze: § 823 Abs 1 BGB, § 3 BinSchPRG, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO

Haftung wegen des Einsperrens von Schiffen: Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Tatsachenfeststellung; Einsperren von Schiffen im Hafen als Eigentumsverletzung

Leitsatz

1. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet.

2. Die Verletzung des Eigentums an einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert (hier: Einsperren von Schiffen im Hafen).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:210616UVIZR403.14.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2017 S. 219 Nr. 4
IAAAF-78978

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