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BGH Urteil v. - VII ZR 188/13

Gesetze: § 242 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 634 Nr 1 BGB, § 635 BGB, § 13 Nr 4 VOB B, § 13 Nr 5 VOB B

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bauträgers: Wirksamkeit einer die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Bauträger selbst als Erstverwalter regelnden Klausel; Mängelhaftung bei unwirksamer Abnahmeklausel

Leitsatz

1. Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Bauträger selbst als Erstverwalter ermöglicht, ist unwirksam (Anschluss an , BauR 2013, 2020).

2. Zur Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zur Mängelhaftung eines Bauträgers, der sich als Verwender nach Treu und Glauben auf eine etwaige Unwirksamkeit dieser Klausel nicht berufen kann (Anschluss an , BGHZ 210, 206; Urteil vom , VII ZR 49/15, BauR 2016, 1013).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:300616UVIIZR188.13.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2017 S. 171 Nr. 3
NJW 2016 S. 3097 Nr. 42
NJW 2016 S. 8 Nr. 32
NJW-RR 2016 S. 1143 Nr. 18
WM 2017 S. 2120 Nr. 44
ZIP 2017 S. 87 Nr. 2
RAAAF-78988

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