Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anspruch eines Bundeslandes auf Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung - Einrede der Verjährung
Leitsatz
1. Der Anspruch eines Bundeslandes auf Bundesbeteiligung an den Leistungen der Unterkunft und Heizung unterliegt der vierjährigen sozialrechtlichen Verjährung.
2. Der Bund und die Länder können sich grundsätzlich ohne Verstoß gegen die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten auf Verjährung berufen.