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BSG Urteil v. - B 1 KR 38/15 R

Gesetze: § 17 Abs 2 InsO, § 80 Abs 1 InsO, § 94 InsO, § 96 Abs 1 Nr 3 InsO, § 129 Abs 1 InsO, § 130 Abs 1 S 1 Nr 1 InsO, § 131 Abs 1 InsO, § 142 InsO, § 1 Abs 1 AufAG vom , § 2 Abs 2 S 2 AufAG, § 6 Abs 2 AufAG, § 9 Abs 2 AufAG vom , § 10 AufAG, § 44 SGB 1, § 51 SGB 1, § 52 SGB 1, § 31 SGB 10, § 286 BGB, § 288 BGB, § 387 BGB

Aufrechnung von Ausgleichsansprüchen des Arbeitgebers aufgrund des AufAG (Erstattungsanspruch) mit Beitragsansprüchen der Krankenkasse im Rahmen des Insolvenzverfahrens - Anfechtbarkeit - Verzinsung bei verzögerter Erstattung des Aufwendungsausgleichs seitens der Krankenkasse

Leitsatz

1. Eine Krankenkasse kann mit Beitragsansprüchen gegen Ausgleichsansprüche eines Arbeitgebers durch Willenserklärung oder Verwaltungsakt aufrechnen.

2. Erlangt eine Krankenkasse durch Entgeltfortzahlung eines Arbeitgebers, gegen den ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Möglichkeit, mit Beitragsansprüchen gegen dessen Ansprüche auf Aufwendungsausgleich aufzurechnen, kann dies anfechtbar sein.

3. Erstattet die Krankenkasse verzögert Aufwendungsausgleich, hat der Arbeitgeber nur Anspruch auf die sozialrechtliche gesetzliche Verzinsung als Verzugsschaden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2016:310516UB1KR3815R0

Fundstelle(n):
OAAAF-79024

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