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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 6 VG 5048/15

Gesetze: SGB X § 44; OEG § 1; OEG § 6 Abs. 3; KOVVfG § 15 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Entsprechend dem Umfang des Vorbringens muss die Verwaltungsbehörde trotz schon einmal gestellten Überprüfungsantrags in eine erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage eintreten und Antragstellende bescheiden.

2. Angaben der Opfer von tätlichen Angriffen erscheinen in der Regel nicht glaubhaft, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Gedächtnisinhalte erst im Zusammenhang mit therapeutischen Bemühungen erzeugt worden sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
LAAAF-79077

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