1. Es entspricht der Funktion des Jobcenters, sämtliche Aufgaben auch des kommunalen Trägers wahrzunehmen, sofern nicht die Trägerversammlung eine Rückübertragung dieser Aufgaben beschließt. Ohne eine Rückübertragung ist aktiv prozessführungsbefugt für auf § 36a SGB II gestützte Erstattungsstreitverfahren das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung.
3. Die Vereinbarungsparteien einer gründungsbegleitenden Vereinbarung zur Bildung und Ausgestaltung einer gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44b SGB II selbst sind nicht die Trägerversammlung und daher nicht befugt, eine Entscheidung nach § 44c Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB II zu treffen.