Zivilprozesskosten zur Unterbindung einer medialen Berichterstattung über eine Straftat weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Leitsatz
Rechtsberatungs- und Prozesskosten als Folgekosten einer ausschließlich privat motivierten Straftat mit dem Ziel, eine zeitnahe Berichterstattung der Medien über eine begangene Straftat zu unterbinden bzw. entsprechende Artikel aus dem Internet zu löschen, sind weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1268 Nr. 9 EStB 2016 S. 333 Nr. 9 HFR 2016 S. 909 Nr. 10 PStR 2016 S. 234 Nr. 9 SAAAF-79160