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BGH Urteil v. - II ZR 121/15

Gesetze: § 221 AktG, § 242 BGB, § 259 BGB, § 666 BGB, § 681 BGB, § 687 Abs 2 BGB

Aktiengesellschaft: Anspruch eines Genussscheininhabers auf Rechenschaftslegung; Auskunftsanspruch zu einzelnen Bilanzpositionen

Leitsatz

1. Ein Genussscheininhaber kann nach allgemeinen Grundsätzen Rechenschaftslegung verlangen, soweit er sie zur Plausibilisierung seines Anspruchs benötigt. Wenn der Genussscheininhaber einen Anspruch auf eine festgelegte Zinsleistung hat, die entfällt, soweit dadurch ein Bilanzverlust entstehen würde, besteht die Rechenschaftslegung in der Mitteilung des Jahresabschlusses.

2. Ein weitergehender Auskunftsanspruch zu einzelnen Bilanzpositionen kann bei dem begründeten Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen oder eines gezielt den Interessen der Genussscheininhaber zuwider laufenden Verhaltens der Aktiengesellschaft bestehen. Die zulässige Ausübung von Gestaltungsspielräumen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses wie auch beim Gewinnverwendungsbeschluss hat der Genussscheininhaber grundsätzlich hinzunehmen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:140616UIIZR121.15.0

Fundstelle(n):
Nr. 9/2016 S. 439
AG 2016 S. 718 Nr. 19
BB 2016 S. 1922 Nr. 33
BB 2016 S. 2063 Nr. 35
BB 2016 S. 2318 Nr. 39
DB 2016 S. 1865 Nr. 32
DB 2016 S. 6 Nr. 32
DStR 2016 S. 1941 Nr. 33
NJW 2016 S. 8 Nr. 35
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2016 S. 3222
StuB-Bilanzreport Nr. 18/2016 S. 715
WM 2016 S. 1533 Nr. 32
ZIP 2016 S. 1529 Nr. 32
FAAAF-79536

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