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BGH Beschluss v. - VIII ZB 25/15

Gesetze: Art 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 85 Abs 2 ZPO, § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO, § 139 ZPO, § 220 ZPO, § 227 ZPO, § 331 ZPO, § 333 ZPO, § 336 ZPO, § 337 S 1 Alt 2 ZPO, Vorbem 3 Abs 3 RVG-VV

Verfahren bei Säumnis: Erlass eines Versäumnisurteils bei Nichtverhandeln einer erschienenen Partei; Fortgang des Hauptsacheverfahrens bei noch nicht abgeschlossenem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

Leitsatz

1. Die Fiktion des § 333 ZPO kommt auch im Rahmen des § 337 ZPO zum Tragen, so dass der Erlass eines Versäumnisurteils unzulässig ist, wenn eine erschienene Partei nicht verhandelt und deshalb gemäß § 333 ZPO als nicht erschienen gilt, sofern die darin liegende Säumnis als im Sinne des § 337 Satz 1 Alt. 2 ZPO entschuldigt gilt.

2. Die vom Gesetzgeber mit dem Institut der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO getroffenen Vorkehrungen begründen keinen generellen Ablaufvorrang des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens vor dem Hauptsacheverfahren. Eine bedürftige Partei kann bei einem noch nicht abgeschlossenen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens vielmehr nur dann beanspruchen, wenn gerade die Mittellosigkeit ihr die Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen, wie sie einer bemittelten Partei in der jeweiligen Prozesssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:120716BVIIIZB25.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 3248 Nr. 44
NJW 2016 S. 9 Nr. 34
VAAAF-79574

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