Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - VII ZR 297/15

Gesetze: § 89b Abs 4 S 1 HGB, § 134 BGB

Handelsvertretervertrag: Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Anrechung eines Teils der dem Handelsvertreter laufend zu zahlenden Vergütung auf den künftigen Ausgleichsanspruch

Leitsatz

Eine Vertragsbestimmung in einem Handelsvertretervertrag, wonach ein Teil der dem Handelsvertreter laufend zu zahlenden Vergütung auf den künftigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden soll, verstößt im Zweifel gegen die zwingende Vorschrift des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB und ist daher in der Regel gemäß § 134 BGB nichtig. Eine solche Vertragsbestimmung ist nur dann rechtswirksam, wenn sich feststellen lässt, dass die Parteien auch ohne die Anrechnungsabrede keine höhere Provision vereinbart hätten, als dem Teil der Gesamtvergütung entspricht, der nach Abzug des abredegemäß auf den Ausgleichsanspruch anzurechnenden Teils verbleibt. Die Beweislast dafür, dass diese Voraussetzung vorliegt, trifft den Unternehmer. Ist eine derartige Vertragsbestimmung hiernach nichtig, so ist der zur Anrechnung vorgesehene Teil der Vergütung als vom Unternehmer geschuldeter Teil der Gesamtvergütung anzusehen (Anschluss an , BGHZ 58, 60).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:140716UVIIZR297.15.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1922 Nr. 33
BB 2016 S. 2127 Nr. 36
DB 2016 S. 2227 Nr. 38
DB 2016 S. 6 Nr. 32
DStR 2016 S. 12 Nr. 32
NJW 2016 S. 3439 Nr. 47
NJW 2016 S. 8 Nr. 34
WM 2017 S. 720 Nr. 15
ZIP 2017 S. 137 Nr. 3
YAAAF-79586

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank