Langfristige Erkrankung des Prozessbevollmächtigten; Besorgnis der Befangenheit nach Abschluss der Berufungsinstanz; Vertretung eines verhandlungsunfähigen Beamten durch einen Prozesspfleger im Disziplinarverfahren
Leitsatz
1. Bei einer langfristigen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten muss dieser arbeitsorganisatorische Maßnahmen ergreifen, eine Vertretung einrichten oder das Mandat abgeben, um den Fortgang des Verfahrens zu ermöglichen. Das Recht auf freie Wahl des Prozessbevollmächtigten endet dort, wo dieser für einen längeren Zeitraum nicht mehr in der Lage ist, dem Verfahren Fortgang zu geben.
2. Nach Abschluss der Berufungsinstanz kann die Besorgnis der Befangenheit der dort entscheidenden Richter nicht mehr geltend gemacht werden. Das gilt selbst dann, wenn sich die Gründe für die Besorgnis der Befangenheit erst aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergeben.
3. Ein Beteiligter kann einen Richter auch dann nicht mehr wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn er in der mündlichen Verhandlung abwesend war und hierfür kein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeben war.
4. Ein verhandlungsunfähiger Beamter kann im Disziplinarverfahren durch einen Prozesspfleger vertreten werden. Dieser kann das rechtliche Gehör für den Beamten wahrnehmen, wenn der Tatnachweis ohne persönliche Mitwirkung des Beamten geführt werden kann, etwa weil schriftliche Beweismittel hierfür ausreichen. Anderes gilt, wenn es auf die höchstpersönliche Wahrnehmung des Tatgeschehens durch den Beamten ankommt.