Nutzungsvorteile einer Immobilie keine Vermögensgegenstände - keine AfaA auf den Grund und Boden bei schlechter Vermietbarkeit eines Gebäudes
Tatbestand
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 2009 Gesellschafter einer GbR, die im Jahr 1994 ein mit einem Wohn- und Geschäftshaus zu bebauendes Grundstück erworben und —nach Fertigstellung des aufstehenden Gebäudes im Jahr 1995— zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt hatte. Das Gebäude besteht aus einem dreigeschossigem Haupthaus und einer eingeschossigen Halle. Im Erdgeschoss des Haupthauses einschließlich seitlichem Hallenanbau befinden sich zwei Läden, das Treppenhaus und ein Technikraum. Die Wohnungen befinden sich im 1. und 2. Obergeschoss des Haupthauses. Der Gesamtkaufpreis für das Objekt betrug 4.393.584 DM; die GbR ermittelte den Wert des Grund und Bodens mit 11 % des Gesamtkaufpreises.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2017 S. 2028 Nr. 35 BFH/NV 2016 S. 1446 Nr. 10 DStZ 2016 S. 811 Nr. 21 EStB 2016 S. 332 Nr. 9 HFR 2016 S. 881 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2016 S. 709 QAAAF-79661