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BGH Urteil v. - I ZR 7/15

Gesetze: § 3a UWG, § 5a Abs 2 UWG, § 5a Abs 3 Nr 1 UWG, Art 3 Abs 2 EUV 1007/2011, Art 5 EUV 1007/2011, Art 7 EUV 1007/2011, Art 8 EUV 1007/2011, Art 9 EUV 1007/2011, Art 16 Abs 1 S 1 EUV 1007/2011, Art 16 Abs 1 S 2 EUV 1007/2011, Art 2 Nr 1 EGV 765/2008

Wettbewerbsverstoß: Bestimmungen über die Kennzeichnung von Textilprodukten als Marktverhaltensregelungen; Umfang der Pflicht zur Angabe der Textilfaserzusammensetzung; Vorenthalten wesentlicher Informationen - Textilkennzeichnung

Leitsatz

Textilkennzeichnung

1. Bestimmungen, die die Kennzeichnung von Textilprodukten regeln, stellen grundsätzlich dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen dar.

2. Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO bestimmte Pflicht, die in Art. 5 und 7 bis 9 TextilKennzVO aufgeführten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen anzugeben, ist (nur) auf den Zeitpunkt der Bereitstellung eines Textilerzeugnisses auf dem Markt und damit auf jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bezogen. Wenn ein Textilerzeugnis dem Verbraucher zum Kauf angeboten wird, müssen diese Informationen dem Verbraucher nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO zwar schon vor dem Kauf und daher zu dem Zeitpunkt deutlich sichtbar sein, zu dem das Textilerzeugnis dem Verbraucher in Geschäftsräumen präsentiert und zur sofortigen Übergabe nach Kaufabschluss bereitgehalten wird. Keine entsprechenden Informationspflichten bestehen aber in reinen Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit.

3. Vor dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 TextilKennzVO genannten Angaben über die Faserzusammensetzung der ihm angebotenen Textilerzeugnisse zu machen sind, stellen diese Angaben auch noch keine wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG dar.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1921 Nr. 33
NJW-RR 2016 S. 1326 Nr. 21
QAAAF-79888

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