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BGH Urteil v. - KZR 25/14

Gesetze: § 1 GWB, § 33 Abs 4 S 1 GWB, § 33 Abs 4 S 2 GWB, § 286 ZPO, § 287 Abs 1 ZPO, Art 81 EG

(Kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch: Bindungswirkung an die Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes im Kartellverwaltungsverfahren; Vermutung einer andauernden Beeinflussung des Marktgeschehens bei einmaliger Verhaltensabstimmung; Beweismaß für den entstandenen Schaden - Lottoblock II)

Leitsatz

Lottoblock II

1. Für den Umfang der Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB kommt es darauf an, inwieweit eine Zuwiderhandlung gegen Kartellrecht im Tenor oder in den tragenden Gründen der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung des Gerichts oder der Kartellbehörde festgestellt worden ist. Während eine Bußgeldentscheidung regelmäßig Feststellungen zur Dauer des Verstoßes enthalten wird, ist der Zeitraum des Verstoßes bei Entscheidungen im Kartellverwaltungsverfahren nicht notwendig zu bestimmen.

2. Bei im Rechtsbeschwerdeverfahren ergangenen Entscheidungen besteht Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB allein für diejenigen rechtsfehlerfreien tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts, die die Entscheidung des Bundesgerichtshofs tragen.

3. Jedenfalls bei einem punktuellen Kartellrechtsverstoß wie einer einmaligen Verhaltensabstimmung, deren Auswirkungen potentiell zeitlich unbeschränkt sind, lässt die Zustellung einer kartellbehördlichen, sofort vollziehbaren Abstellungsverfügung für sich allein die Vermutung einer andauernden Bestimmung oder Beeinflussung des Marktgeschehens durch die Verhaltenskoordination regelmäßig nicht entfallen.

4. Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO; dagegen ist nach § 286 ZPO festzustellen, ob der Anspruchsteller durch den Kartellrechtsverstoß betroffen ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:120716UKZR25.14.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1921 Nr. 33
BB 2016 S. 2188 Nr. 37
NJW 2016 S. 3527 Nr. 48
ZIP 2016 S. 59 Nr. 31
wistra 2016 S. 3 Nr. 8
UAAAF-79920

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