Amtshaftung: Unterlassene Zustellung der Klageschrift über eine Verbindungsstelle des Entsendestaats nach dem NATO-Truppentstatut-Zusatzabkommen; Beweiserleichterungen bei Verschlechterung der Beweislage ím Hinblick auf die Entstehung des Schadens; Schadenseintritt durch Verhinderung einer erfolgreichen Zwangsvollstreckung
Leitsatz
1. Die Bestimmungen des Art. 32 des NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommens über die Zustellung von Klageschriften schützen auch das Vermögensinteresse des Klägers, dessen Klageschrift zugestellt werden soll.
2. Ist die Beweislage des von einer Amtspflichtverletzung Betroffenen in Bezug auf die Entstehung eines Schadens durch die Amtspflichtverletzung, deretwegen er Schadensersatz begehrt, erheblich verschlechtert worden, können ihm Beweiserleichterungen bis hin zu einer Umkehr der Beweislast zugutekommen (Bestätigung , VersR 1978, 282; vom , III ZR 237/84, NJW 1986, 2829; vom , III ZR 206/88, BGHRZ Nr. 6107 und vom , III ZR 254/03, VersR 2005, 1079).
3. Wird durch eine Amtspflichtverletzung eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung verhindert und sind für die Zukunft keine realistischen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung erkennbar, ist ein Schaden des Betroffenen eingetreten. Dabei genügt nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass es in Zukunft keine solchen Möglichkeiten geben wird.