Prozesskostenhilfe für den gemeinsamen Vertreter von Schuldverschreibungsgläubigern
Leitsatz
1. Der gemeinsame Vertreter für die Gläubiger von inhaltsgleichen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen ist keine Partei kraft Amtes.
2. Kosten, die einem gemeinsamen Vertreter für Prozesse entstehen, welche die Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Schuldverschreibungen führen, gehören nicht zu den vom Schuldner zu tragenden Aufwendungen des gemeinsamen Vertreters.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZA9.16.0
Fundstelle(n): AG 2016 S. 749 Nr. 20 BB 2016 S. 1922 Nr. 33 DB 2016 S. 6 Nr. 33 WM 2016 S. 1589 Nr. 33 ZIP 2016 S. 1684 Nr. 35 WAAAF-79928