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BGH Beschluss v. - IX ZA 9/16

Gesetze: § 116 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 7 Abs 6 SchVG, § 19 SchVG, § 793 BGB, §§ 793ff BGB

Prozesskostenhilfe für den gemeinsamen Vertreter von Schuldverschreibungsgläubigern

Leitsatz

1. Der gemeinsame Vertreter für die Gläubiger von inhaltsgleichen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen ist keine Partei kraft Amtes.

2. Kosten, die einem gemeinsamen Vertreter für Prozesse entstehen, welche die Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Schuldverschreibungen führen, gehören nicht zu den vom Schuldner zu tragenden Aufwendungen des gemeinsamen Vertreters.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZA9.16.0

Fundstelle(n):
AG 2016 S. 749 Nr. 20
BB 2016 S. 1922 Nr. 33
DB 2016 S. 6 Nr. 33
WM 2016 S. 1589 Nr. 33
ZIP 2016 S. 1684 Nr. 35
WAAAF-79928

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