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BGH Urteil v. - IX ZR 57/15

Gesetze: Vorbem 3 Abs 6 RVG-VV

Rechtsanwaltsgebühren nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht: Anrechnung der bereits entstandenen Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Berufungsverfahren bei Anwaltswechsel; Vertretung im zweiten Berufungsverfahren durch früheres Mitglied der im ersten Berufungsverfahren tätigen Sozietät

Leitsatz

1. Nach einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht wird die bereits entstandene Verfahrensgebühr dann nicht auf die Verfahrensgebühr für das erneute Berufungsverfahren angerechnet, wenn die Partei sich von einem anderen Anwalt vertreten lässt.

2. Hatte sich die Partei im ersten Berufungsverfahren von einer Sozietät vertreten lassen und lässt sie sich im zweiten Berufungsverfahren aufgrund eines neuen Anwaltsvertrages von einem Einzelanwalt vertreten, findet eine Anrechnung der Verfahrensgebühr auch dann nicht statt, wenn der Einzelanwalt im ersten Berufungsverfahren der Sozietät angehört und die Sache namens der Sozietät bearbeitet hatte.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:210716UIXZR57.15.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1922 Nr. 33
NJW 2016 S. 9 Nr. 34
NJW-RR 2017 S. 374 Nr. 6
AAAAF-79944

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