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LAG München Urteil v. - 11 Sa 983/15

Gesetze: BUrlG § 7

Leitsatz

Leitsatz:

Auch nach erfolgter Kündigung kann Urlaub gewährt werden und ist dieser zu beantragen, um den Verfall zu verhindern. Der Arbeitgeber muss ihn nicht von sich aus gewähren.

Fundstelle(n):
DB 2016 S. 1506 Nr. 25
NWB-Eilnachricht Nr. 35/2016 S. 2631
GAAAF-79968

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