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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein zur Bewertung gemeinschaftlicher Tierhaltungen nach § 51a BewG
Im Hinblick auf die (BStBl 2011 II S. 939) und (BStBl 2016 II S. 521) gilt zur Einheitsbewertung nach dem Ersten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (BewG) für gemeinschaftliche Tierhaltungen im Sinne des § 51a BewG über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nunmehr das Folgende:
1. Bewertungsgegenstand
(1) Gegenstand der Bewertung sind gemeinschaftliche Tierhaltungen, die in der Rechtsform einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (§ 97 Absatz 1 Nummer 2 BewG), einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Absatz 1 Nummer 5 BewG), oder eines Vereins (§ 97 Absatz 2 BewG) betrieben werden, und die im übrigen die Voraussetzungen des § 51a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BewG erfüllen.
(2) Gemeinschaftliche Tierhaltungen im Sinne des § 51a BewG, im Folgenden als Tierhaltungsgemeinschaften bezeichnet, bilden nach § 34 Absatz 6a BewG eine eigenständige wirtschaftliche Einheit. Sie umfasst die mit den Tierbeständen zusammenhängenden Wirtschaftsgüter, wie etwa Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörigen Hof- und Gebäudeflächen, Betriebsmittel und gegebenenfalls selbst bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Eigentumsflächen.
(3) Bei einer Tierhaltungsgemeinschaft...