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BFH Beschluss v. - I B 139/11

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, EStG § 50d Abs. 8 Satz 1, DBA China Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a, DBA China Art. 15 Abs. 1 Satz 1

Rückfall des Besteuerungsrechts nach § 50d Abs. 8 EStG bei Doppelansässigkeit

Leitsatz

§ 50d Abs. 8 EStG setzt tatbestandlich (lediglich) das Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland voraus; eine abkommensrechtliche Ansässigkeit verlangt die Vorschrift dagegen nicht. Unter den weiteren Voraussetzungen der Norm kommt es auch dann zu einem Besteuerungsfall, wenn Deutschland im Fall einer doppelt ansässigen natürlichen Person abkommensrechtlich weder Ansässigkeits- noch Tätigkeitsstaat ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2780 Nr. 47
BFH/NV 2016 S. 1453 Nr. 10
IStR 2016 S. 815 Nr. 19
PIStB 2016 S. 319 Nr. 12
HAAAF-80029

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