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BFH Urteil v. - III R 3/15

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1, EStG § 64 Abs. 2 Satz 1, EGV 883/2004 Art. 1 Buchstabe z, EGV 883/2004 Art. 2 Abs. 1, EGV 883/2004 Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j, EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 1, EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a, EGV 883/2004 Art. 67, EGV 987/2009 Art. 60 Abs. 1

Kindergeld: Vorrangige Anspruchsberechtigung der im anderen EU-Mitgliedstaat lebenden Großeltern (im Wesentlichen inhaltsgleich mit )

Leitsatz

1. Die im anderen EU-Mitgliedstaat lebenden Großeltern können gegenüber dem im Inland lebenden Elternteil nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt sein, wenn sie ihr Enkelkind in ihrem Heimatland in ihrem Haushalt aufgenommen haben.

2. Der Begriff der "beteiligten Personen" i.S. des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist im Hinblick auf das Kindergeld nach dem EStG nach Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i und nicht nach Art. 1 Buchst. i Nr. 2 der VO Nr. 883/2004 zu bestimmen. Zu den "beteiligten Personen" gehören daher die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten und damit auch Großelternteile, die ein Enkelkind in ihren Haushalt aufgenommen haben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1477 Nr. 10
EAAAF-80030

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