Kindergeld: Vorrangige Anspruchsberechtigung der im anderen EU-Mitgliedstaat lebenden Großeltern (im Wesentlichen inhaltsgleich mit )
Leitsatz
1. Die im anderen EU-Mitgliedstaat lebenden Großeltern können gegenüber dem im Inland lebenden Elternteil nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt sein, wenn sie ihr Enkelkind in ihrem Heimatland in ihrem Haushalt aufgenommen haben.
2. Der Begriff der "beteiligten Personen" i.S. des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist im Hinblick auf das Kindergeld nach dem EStG nach Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i und nicht nach Art. 1 Buchst. i Nr. 2 der VO Nr. 883/2004 zu bestimmen. Zu den "beteiligten Personen" gehören daher die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten und damit auch Großelternteile, die ein Enkelkind in ihren Haushalt aufgenommen haben.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1477 Nr. 10 EAAAF-80030