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BFH Urteil v. - III R 65/13

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1, EStG § 64 Abs. 2 Satz 1, EGV 883/2004 Art. 1 Buchstabe i Nr. 1 Buchstabe i, EGV 883/2004 Art. 1 Buchstabe z, EGV 883/2004 Art. 2 Abs. 1, EGV 883/2004 Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j, EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e, EGV 883/2004 Art. 67, EGV 987/2009 Art. 60 Abs. 1

Kindergeld: Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Leitsatz

1. Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009, wonach bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der VO Nr. 883/2004 die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen ist, als würden alle Beteiligten --insbesondere was das Recht zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt-- unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats (hier: Deutschland) fallen und dort wohnen, kann dazu führen, dass der Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht (, EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501). Kann wegen der --nicht nur räumlichen-- Trennung der Eltern nicht fingiert werden, dass diese in Deutschland in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG der Elternteil kindergeldberechtigt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an , DStR 2016, 1319).

2. In einem derartigen Fall steht der Kindergeldanspruch auch dann nicht dem in Deutschland lebenden Elternteil zu, wenn der im EU-Ausland lebende Elternteil keinen Antrag auf Kindergeld gestellt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1474 Nr. 10
IAAAF-80033

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