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BFH Beschluss v. - V B 97/15

Gesetze: UStG § 4 Nr. 9 Buchstabe b, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i

Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

Leitsatz

1. Die sich hinsichtlich der Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen ergebenden umsatzsteuerrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung geklärt.

2. Durch die Rechtsprechung ist insbesondere geklärt, dass

  • § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Unionsrecht vereinbar ist,

  • nach der MwStSystRL die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat,

  • das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht,

  • Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL es den Mitgliedstaaten gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien,

  • das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielgeräten die Höhe der Kasseneinnahmen dieser Geräte nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, nicht entgegensteht,

  • das Verhältnis zwischen Umsatz- und Ertragsteuer im Verfahren wegen Umsatzsteuer nicht geklärt werden kann, weil die Besteuerung des Ertrags nicht Gegenstand des Verfahrens wegen Umsatzsteuer ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1497 Nr. 10
CAAAF-80035

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