Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der Wechsel von der getrennten Veranlagung zur Zusammenveranlagung zur Aufhebung der ursprünglichen Steuerfestsetzungsbescheide und über § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO zum Widerruf der Anrechnungsverfügung über Steuerabzugsbeträge führt. Eine vom FA gezahlte Steuererstattung ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO zurückzufordern und mindert nicht über § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG die im Rahmen des neuen Zusammenveranlagungsverfahrens anzurechnenden Steuerabzüge.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1428 Nr. 10 WAAAF-80037